Veröffentlichungspflicht gemäß CO2-Kostenaufteilungsgesetz
Gemäß dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz sind wir als Unternehmen verpflichtet, die Kennzahlen bezüglich des CO2-Austoßes offen zu legen.
Ab sofort finden Sie auf unserer Webseite detaillierte Angaben zu den CO2-Kennzahlen unserer Versorgungen. Wir sind bestrebt, unseren Beitrag zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen zu leisten und setzen uns aktiv für eine noch nachhaltigere Erzeugung ein.
Durch die Nutzung unserer umweltfreundlichen Nah- und Fernwärme und dem somit geringen CO2-Ausstoß tun Sie bereits etwas aktiv für den Klimaschutz und für Ihren ökologischen Fußabdruck.
Veröffentlichungen
2023 | 2024 | ||||||
heizwertbezogener Emissionsfaktor kg CO2/kWh | 0,0011252 | ||||||
Energiegehalt der gelieferten Brennstoffmenge kWh(BS)/kWh(FW) | 0,056015 | ||||||
Treibhausgasemissionen des Fernwärmenetzes in t/Jahr | 23,5 | ||||||
Primärenergiefaktor | 0,48 |
2023 | 2024 | ||||||
heizwertbezogener Emissionsfaktor kg CO2/kWh | 0,092981 | ||||||
Energiegehalt der gelieferten Brennstoffmenge kWh(BS)/kWh(FW) | 0,349028 | ||||||
Treibhausgasemissionen des Fernwärmenetzes in t/Jahr | 164,60 | ||||||
Primärenergiefaktor | 0,48 |
2023 | 2024 | ||||||
heizwertbezogener Emissionsfaktor kg CO2/kWh | 0,005206 | ||||||
Energiegehalt der gelieferten Brennstoffmenge kWh(BS)/kWh(FW) | 0,019543 | ||||||
Treibhausgasemissionen des Fernwärmenetzes in t/Jahr | 31,1 | ||||||
Primärenergiefaktor | 0,21 |
2023 | 2024 | ||||||
heizwertbezogener Emissionsfaktor kg CO2/kWh | 0,003801 | ||||||
Energiegehalt der gelieferten Brennstoffmenge kWh(BS)/kWh(FW) | 0,014268 | ||||||
Treibhausgasemissionen des Fernwärmenetzes in t/Jahr | 72,8 | ||||||
Primärenergiefaktor | 0,20 |
2023 | 2024 | ||||||
heizwertbezogener Emissionsfaktor kg CO2/kWh | 0,083084 | ||||||
Energiegehalt der gelieferten Brennstoffmenge kWh(BS)/kWh(FW) | 0,0413327 | ||||||
Treibhausgasemissionen des Fernwärmenetzes in t/Jahr | 887,0 | ||||||
Primärenergiefaktor | 0,46 |
Berechnungstool gemäß Veröffentlichungen aufgrund des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes
Gemäß CO2-Kostenaufteilungsgesetz müssen wir Ihnen folgende Berechnungen auf Ihrer Wärmeabrechnung zu kommen lassen:
1. Brennstoffemissionen der Wärmelieferung in kg
2. Kohlendioxidkosten zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffmenge
3. Heizwertbezogener Emissionsfaktor der Wärmeerzeugung
4. Energiegehalt der Wärmeerzeugung
5. Hinweis auf Erstattunsansprüche
Aufgrund unserer Erzeugungsstrukturen können wir Ihnen bei der Erstellung der Jahresabrechnung die Werte für das vergangene Jahr nicht mitteilen. Aus diesem Grund stellen wir Ihnen auf dieser Webseite ein Berechnungstool zu Verfügung, in dem Sie die Punkte 1. und 2. einfach selbst errechnen können.
Die Punkte 3. und 4. finden Sie in den oben aufgelisteten Veröffentlichungspflichten aufgeteilt in unsere verschiedenen Versorgungen.
Wie funktioniert das Berechnungstool?
Suchen Sie einfach den Emissionsfaktor Ihrer Erzeugung gemäß den oben genannten Veröffentlichungen und tragen Sie ihn in den Rechner ein. Zusätzlich benötigen Sie Ihren Wärmeverbrauch gemäß der Jahresabrechnung.
Berechnungstool:
Brennstoffemissionen der Wärmelieferung
Gemäß CO2KostAufG geben wir Ihnen die Möglichkeit, Ihre individuellen Brennstoffemissionen der Wärmelieferung anhand Ihres Wärmeverbrauches zu berechnen. Diese können Sie sich ganz einfach anhand des oben verlinkten Berechnungstool errechnen.
Was sind die Brennstoffemissionen der Wärmelieferung?
Mit diesem Wert werden die absoluten CO2-Emissionen, die bei der Belieferung Ihres Gebäudes anfallen, angegeben. Um die Brennstoffemissionen der Wärmelieferung zu ermitteln, wird der heizwertbezogene Emissionsfaktor der Versorgung benötigt. Dieser hingegen muss von uns jährlich anhand der Versorgungsstrukturen ermittelt werden.
Um die Brennstoffemissionen Ihrer Wärmelieferung zu ermitteln, muss folgende Formel angewendet werden:
Heizwertbezogener Emissionsfaktor der Erzeugung × heizwertbezogener Energiegehalt der Wärmelieferung (Wärmeverbrauch laut Abrechnung)
Rechenbeispiel anhand der Wärmeversorgung Bad Neustadt:
Wärmeverbrauch laut Jahresabrechnung 2023: 20.000 kWh
Heizwertbezogener Emissionsfaktor 2023: 0,083084 kg/kWh
20.000 kWh *0,083084 kg/kWh = 1.661,680 kg/ CO2 im Jahr 2023
Somit liegen die Brennstoffemissionen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 CO2KostAufG bei 1.661,680 kg/ CO2.
Kosten für Emissionszertifikate
Mit Fernwärme zu heizen ist umweltfreundlich und klimaschonend. Durch den minimalen Einsatz von fossilen Energieträgern fallen jedoch CO2-Emissionen an. Diese sind weitaus geringer als bei anderen Heizungsarten. Die daraus resultierenden CO2-Kosten geben wir in den meisten Versorgungen nicht an unsere Kunden weiter. Somit finden Sie auf Ihrer Wärmeabrechnung keine Angaben zum CO2-Preis.
Gemäß CO2KostAufG müssen wir Ihnen die Emissionspreise des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) mitteilen. Diese werden Sie aber nicht auf Ihrer Wärmeabrechnung wiederfinden.
Folgende Festpreise gelten für Emissionszertifikate (CO2-Preis) laut nationalen Brennstoffemissionshandel:
01.01.2023 bis 31.12.2023 | 30,00 EUR je Tonne CO2 | 35,70 EUR je Tonne CO2 brutto* | |||||
01.01.2024 bis 31.12.2024 | 45,00 EUR je Tonne CO2 | 47,60 EUR je Tonne CO2 brutto | |||||
01.01.2025 bis 31.12.2025 | 55,00 EUR je Tonne CO2 | 65,45 EUR je Tonne CO2 brutto | |||||
* inklusive aktuell gültige 19 % Mehrwertsteuer |
Laut CO2KostAufG ist der Preisbestandteil der CO2-Kosten für die zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffmenge anzugeben. Dieser ermittelt sich nach folgender Formel:
Brennstoffemissionen der Wärmelieferung × Gültiger Preis der Emissionszertifikate
Rechenbeispiel anhand der Wärmeversorgung Bad Neustadt:
Wärmeverbrauch laut Jahresabrechnung 2023: 20.000 kWh
Heizwertbezogener Emissionsfaktor 2023: 0,083084 kg/kWh
Emissionszertifikatspreis 2023: 30,00 EUR/t CO2
Brennstoffemissionen der Wärmelieferung gemäß Berechnung: 1661,680 kg/ CO2 im Jahr 2023
1.661.680 kg * 30,00 EUR/t CO2 =49,85 EUR netto
Somit liegen die CO2-Kosten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 CO2KostAufG bei 49,85 EUR netto.
Hinweis auf Erstattungsansprüche
Nach § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 CO2KostAufG besteht ein Erstattungsanspruch des Mieters über die CO2-Kosten an den Vermieter.